Rechtsanwälte
Klemm & Wolfgramm & Kollegen
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Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem KfZ-Händler erweitert. Der KfZ-Händler als Verkäufer muss zukünftig nachweisen, dass ein Mangelsymptom, das in den ersten sechs Monaten nach dem Gefahrübergang auftritt, nicht auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel zurückzuführen ist.
Nach dem BGH (Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13) liegt ein erheblicher Sachmangel, der Voraussetzung für ein Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist, in der Regel bereits dann vor, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen.