Rechtsanwälte
Klemm & Wolfgramm & Kollegen
info@anwaltskanzlei-kwk.de
Das BVerwG stellt klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Regel nicht von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden war.