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MPU erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille

Hintergrund

Vor allem in Baden-Württemberg forderten die Fahrerlaubnisbehörden seit dem Jahr 2014 schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), wenn ein Strafgericht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt mit einer entsprechenden Blutalkoholzentration zuvor entzogen hatte. Hintergrund dieser Verwaltungspraxis war eine Entscheidung des VGH Baden Württemberg vom 15.01.2014 (Az. 10 S 1748/13). Zur Begründung führte der VGH damals an, dass die strafrichterliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit der gegebenen Begründung, dass der Betroffene sich durch die Tat - das Fahren im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zugleich die Bedeutung einer Feststellung habe, dass im Sinne der von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV erfassten Fallgruppe Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Die Entscheidung

Diese Verwaltungspraxis wurde nun durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15) aufgehoben. Dabei stellte das BVerwG klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen einer Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden war. Für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gilt zukünftig wieder bundesweit die Grenze von 1,6 Promille. Allerdings wies das BVerwG darauf hin, dass die Anordnung einer MPU, wie in der Vergangenheit auch, möglich bleibt, wenn zwar eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille vorlag, jedoch zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Fazit

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Grenze zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wieder auf grundsätzlich 1,6 Promille erhöht hat, gibt es viele Fälle, in welchen die Führerscheinstellen trotzdem bereits bei geringeren Blutalkoholkonzentrationen bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung einer MPU anordnen. Wichtig ist daher, den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglichst frühzeitig zu stellen, um Rechtsklarheit zu haben.

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