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VW-Abgasskandal - Landgericht Stuttgart gibt betroffenen Kunden Recht

Hintergrund

Der VW-Konzern hatte eine Vielzahl seiner Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware ausgestattet, welche erkannte, dass und wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand. Für diesen Fall wurde der Stickoxidausstoß optimiert, so dass die Werte im Prüfstandlauf keinen Rückschluss auf die Werte im Normalbetrieb mehr zuließen und die Werte im Normalbetrieb wesentlich höher waren, als diejenigen im Prüfstandslaufbetrieb. Es stellt sich im Rahmen des VW-Abgasskandals in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob ein betroffener Kunde, der ein Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware erworben hatte, vom Kaufvertrag gegenüber dem KfZ-Händler während der Gewährleistungsfrist zurücktreten kann.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 10.07.2017 (Az. 23 O 39/17) hat das Landgericht Stuttgart ein Rücktrittsrecht des von uns vertretenen, betroffenen Kunden bejaht. Die Entscheidung ist zu einem Skoda Fabia mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ergangen und zwischenzeitlich rechtskräftig, nachdem der KfZ-Händler die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat. Das Landgericht Stuttgart hat zugunsten des Verbrauchers das Vorliegen eines erheblichen Mangels des Fahrzeugs bejaht. Auch eine angemessen lange Frist zur Mangelbeseitigung wurde vom Landgericht Stuttgart bestätigt, wobei der Verbraucher sechs Monate, nachdem er dem Kfz-Händler eine erste Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hatte, vom Kaufvertrag zurückgetreten war, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein vom Kraftfahrbundesamt genehmigtes Software-Update für den betroffenen Motor vorlag.

Praxistipp

Mit vorbenanntem Urteil stärkt das Landgericht Stuttgart die Rechte von Verbrauchern, die vom Manipulationsskandal betroffen sind. Allerdings sind die Fallgestaltungen sehr unterschiedlich. Um die Möglichkeit des Vorgehens einschätzen zu können, ist eine rechtliche Beratung notwendig.

Zwischenzeitlich hat das Landgericht Stuttgart auch Rückabwicklungsansprüche direkt gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Kunden bejaht. Betroffene Fahrzeugeigentümer müssen aber kurzfristig handeln, da spätestens Ende des Jahres 2018 die Verjährung von Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller droht!

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