Rechtsanwälte
Klemm & Wolfgramm & Kollegen
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Im VW-Abgasskandal wurde von VW in den einzelnen Klageverfahren stets behauptet, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB nachträglich entfalle, wenn die betroffenen Kunden das Software-Update, das VW zur Beseitigung der Manipulationssoftware entwickelt hatte, aufspielen lassen würden. Da nahezu alle betroffenen Kunden, die ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 haben, zwischenzeitlich das Software-Update haben auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen, stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob sie dennoch einen Schadensersatzanspruch gegen VW geltend machen können.
Mit Urteil vom 30.07.2020 (VI ZR 367/19) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch trotz des Aufspielens des Software-Updates für die betroffenen Kunden besteht.
Der Vermögensschaden begründet sich darin, dass der Kunde durch ein haftungsbegründendes Verhalten (Täuschung der Zulassungsbehörden durch den VW-Konzern) einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, den er bei Kenntnis der Umstände (Erwerb eines nicht zulassungsfähigen Fahrzeugs) nicht geschlossen hätte. Dieser Schaden, der durch den Kaufvertragsabschluss begründet wird, entfällt nicht durch das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates.