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Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen

Hintergrund

Der BGH hatte eine Unfallkonstellation zu entscheiden, bei der zwei Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz aus sich gegenüberliegenden Parkbuchten jeweils rückwärts ausgeparkten und es dabei zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen kam. Der Kläger hatte in den ersten beiden Instanzen jeweils behauptet, sein Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stillstand gebracht zu haben. Die Beklagten hatten eingeräumt, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt rückwärts in Bewegung war. Bestritten wurde beklagtenseits, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand. Der Schaden des Klägers wurde mit einer Haftungsquote von 50 Prozent reguliert. Der Kläger begehrte vor Gericht die restlichen 50 Prozent seines Schadens.

In den ersten beiden Instanzen war die Klage des Klägers erfolglos. Die Instanzgerichte ließen dabei offen, ob es dem Kläger tatsächlich gelungen war, sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand zu bringen. Denn nach der bislang sehr herrschenden Meinung sprach der Anscheinsbeweis auch bei einem Parkplatzunfall gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kam. Dies gelte selbst dann, wenn es dem Rückwärtsfahrenden zum Unfallzeitpunkt gerade noch gelungen war, sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Der Anscheinsbeweis sollte erst entfallen, wenn der Rückwärtsfahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war, so die vormals herrschende Meinung, z.B. KG, ZfS 2011, 255; OLG Hamm, NZV 2013, 123, 124; LG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2005 - 5 S 58/05; LG Bad Kreuznach, ZfS 2007, 559; LG Bochum, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09; a.M. LG Saarbrücken, DAR 2013, 520, 521.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15 lehnte der BGH die bislang herrschende Meinung ab und stellte klar, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht gegen denjenigen Verkehrsteilnehmer herangezogen werden können, bei welchem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand. Denn es gäbe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Der BGH verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wieder an das Berufungsgericht zurück. Für das weitere Verfahren wurde vom BGH zusätzlich noch drauf hingewiesen, dass auch dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Klägers spreche, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden könne, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei.

Auswirkungen auf die Praxis

Parkplatzunfälle waren bereits vor der Entscheidung des BGH sehr streitanfällig. Diese Ausgangslage wird sich nun noch weiter verschärfen. Es sind dabei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: Oft beschuldigen sich die Verkehrsteilnehmer gegenseitig, dass jeweils der Andere der Auffahrende gewesen sei. Kann durch einen Sachverständigen dann nicht mehr geklärt werden, welcher der Verkehrsteilnehmer zum Unfallzeitpunkt stand und wer gefahren ist, verbleibt es mangels Aufklärbarkeit bei der Haftungsteilung 50 % : 50 %.

Räumt, wie im Fall des BGH, einer der beiden Verkehrsteilnehmer ein, zum Unfallzeitpunkt rückwärts in Bewegung gewesen zu sein, wird zunächst zu klären sein, ob der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls in Bewegung war, oder zum Unfallzeitpunkt bereits stand. Kann dem anderen Verkehrsteilnehmer eine Rückwärtsfahrt (nach Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht nachgewiesen werden, sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht gegen ihn abwendbar. Dann kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wie die Betriebsgefahr und das Verschulden des zunächst auch Rückwärtsfahrenden zu werten sind. Je länger die Rückwärtsfahrt und je kürzer die Standzeit waren, umso mehr sind die Verschuldensbeiträge der beiden Verkehrsteilnehmer angenähert.

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