Rechtsanwälte
Klemm & Wolfgramm & Kollegen
info@anwaltskanzlei-kwk.de
Es war in der Rechtsprechung und Literatur stark umstritten, ob Videoaufzeichnungen einer sog. "Dashcam" - einer kleinen Videokamera, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt aufzeichnen kann - in einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in einem Zivilverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Zunächst hat der BGH klargestellt, dass die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während der Fahrt, dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt und jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke zur Wahrnehmung der Interessen eines Verkehrsteilnehmers nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist.
Nach Ansicht des BGH überwiegt jedoch das Interesse des Verfahrensbeteiligten an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Abwehr eines möglichen Prozessbetruges die schutzwürdigen Belange des Betroffenen. Daher ist die Dashcam-Aufzeichnung im Zivilprozess verwertbar.
Die Entscheidung des BGH hat für Rechtsklarheit gesorgt. Gibt es Dashcam-Aufzeichungen, die dazu beitragen können ein streitiges Verkehrsunfallgeschehen aufzuklären, dürfen diese im Zivilprozess verwertet werden