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Klemm & Wolfgramm & Kollegen
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Es ist in Rechtsprechung und Literatur stark umstritten, ob Videoaufzeichnungen einer sog. "dashcam" - einer kleinen Videokamera, die meist auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist und während der Fahrt aufzeichnen kann - in einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in einem Zivilverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Das OLG Stuttgart hat als erstes Obergericht mit Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15 entschieden, dass eine Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung im Rahmen eines Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens zulässig ist. Zwar stelle die Fertigung der Bildaufzeichnung mittels einer Dashcam einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Aber der Strafrichter sei grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich sei. Nach Ansicht des OLG Stuttgart überwiegt das allgemeine Interesse an der Effektivität der Verfolgung von erheblichem Fehlverhalten im Straßenverkehr die schutzwürdigen Belange des Betroffenen.
Mit denselben Erwägungen hat das OLG Stuttgart auch in einem Zivilverfahren (Az. 10 U 41/17) in Aussicht gestellt, dass es Aufnahmen von Autokameras in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen als verwertbare Beweismittel ansehe. Zur Begründung führte das OLG wiederum an, dass eine Interessenabwägung zugunsten einer Verwertbarkeit im Einzelfall spreche, da der Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung bei einer Kamera, die öffentliche Verkehrsvorgänge aufzeichne, gering sei. Daher sei das Interesse desjenigen, dem ein zivilrechtlicher Anspruch zusteht (Grundsatz des fairen Prozesses), deutlich gewichtiger. Entscheiden musste das OLG die Frage im Zivilprozess allerdings nicht, da sich die Parteien nach dem Hinweis des Gerichts vergleichsweise einigten.
Auf Grund der fortschreitenden Technik wird der Verkehrsbereich immer mehr durch Dashcams von Privatpersonen "überwacht". Zu beachten ist aber, dass der Einsatz von Dashcams gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt und nicht unbeträchtliche Geldbußen nach sich ziehen kann, vgl. hierzu z.B. Amtsgericht München, Urteil vom 9.8.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17. Ob eine Verwertung der Aufzeichnungen trotzdem im Regelfall zulässig ist, wird der BGH als höchstes deutsches Gericht noch zu klären haben. Bis zu klärenden Entscheidungen des BGH ist vorläufig, jedenfalls im OLG-Bezirk Stuttgart, von einer Verwertbarkeit der Aufzeichnungen auszugehen.