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BVSK-Honorarbefragung 2015 - Aktuelles zur Vergütung von Sachverständigen

Hintergrund

Für gerichtlich bestellte Sachverständige ist die Vergütung über das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom Gesetzgeber vorgegeben. Für die Tätigkeit von Sachverständigen in außergerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Fall der Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall, fehlt eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Vergütung von Sachverständigen. Dies hat dazu geführt, dass einige KfZ-Sachverständige aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgabe unangemessen hoch abrechnen, und der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, obwohl die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, sich daraufhin weigert, die vollen Sachverständigenkosten zu übernehmen.

Der BVSK als größter Zusammenschluss freiberuflich tätiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland befragt alle zwei Jahre seine Mitglieder, um als Vergleichsgrundlage zu ermitteln, welche Gebühren im Durchschnitt für ein außergerichtliches KfZ-Schadensgutachten durch seine Mitglieder berechnet werden.

Allerdings ist die BVSK-Honorarbefragung in jüngster Vergangenheit in der Rechtsprechung stark in die Kritik geraten, da insbesondere die ermittelten Nebenkosten (wie Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren, Nebenkostenpauschalen, usw.) sehr hoch und somit betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar waren, so u.a. LG Saarbrücken (Urteil vom 29.07.2013, Az. 13 S 41/13) und in der Revisionsinstanz BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az. VI ZR 357/13. Viele Gerichte sehen die BVSK-Honorarbefragung in letzter Zeit daher nicht mehr als taugliche Schätzgrundlage für die Ermittlung und Überprüfung der ortsüblichen und angemessenen Vergütung an.

Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranlasste den BVSK, seine Honorarbefragung gegenüber derjenigen aus dem Jahr 2013 zu ändern.

Zur BVSK-Honorarbefragung 2015

Als Reaktion auf die Kritik in der Rechtsprechung verzichtete der BVSK in seiner Honorarbefragung 2015 darauf, seine Mitglieder hinsichtlich der von ihnen abgerechneten Nebenkosten zu befragen. Vielmehr gab der BVSK seinen Mitgliedern im Rahmen der Befragung 2015 die Höhe der Nebenkosten vor, und senkte diese auf ein Maß, von welchem der BVSK davon ausgeht, dass es sich betriebswirtschaftlich noch darstellen lässt. Im Gegenzug gaben die Mitglieder das Grundhonorar höher an, um die bei den Nebenkosten entfallenden Gewinnanteile zu kompensieren.

Bei der Höhe der einzelnen Nebenkosten hat sich der BVSK in der Honorarbefragung 2015 weitgehend an den Regelungen des JVEG orientiert, ist jedoch teilweise, insbesondere bei den Fahrtkosten, weiterhin nach oben abgewichen.

Praxistipp

Viele Versicherer haben in der Vergangenheit Kürzungen beim Sachverständigenhonorar vorgenommen. Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls hat dies teilweise zu erheblichem Aufwand geführt, da der vom Haftpflichtversicherer nicht übernommene Differenzbetrag, wenn der Geschädigte diesen nicht selbst tragen wollte, gerichtlich geltend gemacht werden musste. Ob durch die BVSK-Honorarbefragung 2015 eine Lösung gefunden wurde, die sowohl von den KfZ-Sachverständigen als auch der Versicherungswirtschaft akzeptiert wird, erscheint fraglich. Jedenfalls bis eine weitere Klärung durch den BGH erfolgt, muss der Geschädigte diese Rechtsunsicherheit beachten.

Um anschließende Probleme bei der Regulierung zu vermeiden, bietet es sich für den Geschädigten an, das von ihm ausgewählte Sachverständigenbüro vor der Beauftragung darauf anzusprechen, wie mit etwaigen Kürzungen durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners umgegangen wird. Erklärt sich das Sachverständigenbüro bereit, einen etwaigen Differenzbetrag im eigenen Namen und auf eigenes Risiko gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen, ist der Geschädigte vor eigenen Zuzahlungen geschützt.

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