Rechtsanwälte
Klemm & Wolfgramm & Kollegen
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Wenn das Fahrzeug eines Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, entspricht es ständiger BGH-Rechtsprechung, dass ein Geschädigter, wenn er fiktiv (ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung) abrechnen möchte, von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf freie Fachwerkstätten mit günstigeren Stundensätzen verwiesen werden darf. In neuerer Zeit hielten dies einige Gerichte, z.B. das OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 859/13, dann für unzulässig, wenn im Sachverständigengutachten des Geschädigten bereits (nur) die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze des allgemeinen und regionalen Marktes ausgewiesen worden waren.
Dieser Rechtsprechung hat der BGH nun mit Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, eine Absage erteilt und klargestellt, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten bei Haftpflichtschäden auch dann auf die Preise einer konkret benannten freien Fachwerkstatt verweisen darf, wenn im Schadensgutachten statt der Preise einer Markenwerkstatt nur ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze die Kalkulationsgrundlage bildeten.
Diese Entscheidung des BGH ist unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB konsequent und setzt die bisherige Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung fort (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02). Auch zu den oft ebenfalls im Streit stehenden UPE-Aufschlägen hat der BGH nun klargestellt, dass sich diese nach der Werkstatt richten, auf die verwiesen werden darf.
Wenn der Geschädigte fiktiv abrechen will und sein Auto älter als drei Jahre und nicht in einer Markenwerkstatt scheckheftgepflegt ist, droht ihm ein Verweis auf eine günstige freie Fachwerkstatt. Aber nicht jeder Verweis ist zulässig. Er ist nur wirksam, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt qualitativ gleichwertig und diese ohne weiteres zugänglich ist. Es kommt somit auf die Entfernung der Referenzwerkstatt an. Zudem dürfen keine Sonderkonditionen angesetzt werden, sondern nur die Preise, die jedem Geschädigten zugänglich sind (die sog. Aushanglöhne). Die Zulässigkeit des Verweises sollte der Geschädigte daher stets überprüfen lassen.