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Klemm & Wolfgramm & Kollegen

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Zu den Voraussetzungen der Verweisung auf eine "freie Fachwerkstatt"

Hintergrund

Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH seit dem Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 = BGHZ 183, 21, dass ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Geschädigten der Verweis zumutbar ist und der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14 hat der BGH nun noch einmal die Voraussetzungen der Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt konkretisiert. Dabei hat der BGH klargestellt, dass die Verweisung auf eine freie Werkstatt für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn die freie Werkstatt nur deshalb kostengünstiger ist, weil der Reparatur nicht die marktüblichen Preise zugrunde liegen, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarte Sonderkonditionen, so bereits BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09. Der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftplichtversicherung haben darzulegen und zu beweisen, dass die von ihnen benannten Werkstätten für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre marktüblichen, jedermann zugänglichen Preise zugrunde gelegt haben. Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie jedoch nicht von vornherein unzumutbar erscheinen.

Praxistipp

Beruhen die von der KfZ-Haftpflichtversicherung angegebenen Preise auf Sonderkonditionen der Versicherung mit der Werkstatt muss sich der Geschädigte auf die günstigen Preise nicht verweisen lassen. Es ist bei einer fiktiven Abrechnung also wichtig, die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt mit der Reparatur in der Markenfachwerkstatt anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sowie die freie Zugänglichkeit zu den angegebenen Stundensätzen der freien Werkstatt zu überprüfen.

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