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Keine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung auch in der Kaskoversicherung

Hintergrund

Mit Urteil vom 13.09.2016, Az. VI ZR 654/15, hatte der BGH für die Abrechnung im Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall entschieden, dass bei einem Totalschadensfall eine Kombination zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unzulässig ist. Verzichtet ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter somit auf eine Ersatzbeschaffung über dem Netto-Wiederbeschaffungswert seines verunfallten Fahrzeugs erhält der Geschädigte nur den Netto-Wiederbeschaffungswert. Die anteilige Mehrwertsteuer aus der von ihm durchgeführten Ersatzbeschaffung steht ihm darüber hinaus nicht zu.

Fraglich ist, ob diese Grundsätze des Schadensersatzrechts auch bei einer Abrechnung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung gelten. In den Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB) der Vollkaskoversicherer finden sich zumeist Klauseln zur Mehrwertsteuer, die an die schadensersatzrechtliche Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angelehnt sind und ausweisen, dass die Umsatzsteuer nur verlangt werden kann, wenn und soweit sie bei der vom Versicherungsnehmer gewählten Schadensbeseitigung auch tatsächlich angefallen ist.

Die Entscheidung

Mit Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, Az. 4 S 243/18, hat das Landgericht Stuttgart klargestellt, dass eine Mehrwertsteuererstattung auch im Vollkasko-Vertragsverhältnis ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer sich für eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis entscheidet. Die Mehrwertsteuer-Klausel in den AKB führt somit zu einem Gleichlauf der vertraglichen Abrechnung im Kasko-Vertragsverhältnis mit der Abrechnung im Schadensersatzrecht bei einem Totalschadensfall. Auch im Kasko-Vertragsverhältnis gilt der Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer seinen tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen, sich aber nicht bereichern soll, weshalb die Versicherungsleistung auf den wirklich entstandenen Schaden begrenzt ist.

Praxistipp

Die Abrechnung im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens kann verschiedene Fragen aufwerfen. Bevor sich der Betroffene für eine Abrechnungsart entscheidet, sollte er sich hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten und deren Voraussetzungen erkundigen.

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